Lesen Sie die Packungsbeilage oder fragen Sie Ihren Apotheker

Übertragen auf Steuerfragen bedeutet dies: Lesen Sie das Steuergesetz oder fragen Sie Ihren Treuhänder. Der Artikel richtet sich an Kleinunternehmen, die nicht der Revision unterliegen und in Sachen «Steueroptimierung» zu kreativ sind.

Mehr als eine halbe Million Unternehmen in der Schweiz sind Kleinstunternehmen, d.h. sie beschäftigen bis zu 9 Mitarbeitende. Tausende davon erledigen die Buchhaltung selber. Vielen ist bewusst, dass der Kauf eines Bootes oder das Futter für den Hund wenig mit dem eigentlichen Betrieb zu tun hat. Dennoch spricht der Unternehmer von «seinem» Unternehmen. Daraus leitet er ab, dass sein Leben mit dem der Firma verschmilzt und er deshalb auch das Recht hat, gewisse Ausgaben als Betriebsausgaben zu verbuchen.

Geldwerte Vorteile
Unter dem Begriff «geldwerte Vorteile» versteht man Sach- oder Dienstleistungen, die z.B. ein Arbeitnehmer oder Unternehmer von seinem Arbeitgeber bzw. Unternehmen erhält und die einen geldwerten Wert haben. Dabei kann es sich um Sachleistungen wie Dienstwagen, Unterkunft, Verpflegung, Geschenke, Hundefutter oder auch ein privates Boot auf dem Bodensee handeln.

Nach schweizerischem Steuerrecht sind geldwerte Vorteile, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber oder ein Unternehmer von seinem Unternehmen erhält, grundsätzlich als steuerbares Einkommen zu behandeln. Das bedeutet, dass der Wert dieser Vorteile zum Einkommen hinzugerechnet und entsprechend besteuert wird. Darunter können auch Darlehen fallen, die einem Fremdvergleich nicht standhalten.

Was hat der Steuerpflichtige zu tun?
Der Steuerpflichtige hat alles zu tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. Er hat auf Verlangen der Steuerbehörde Auskünfte zu erteilen, Geschäftsbücher, Belege und andere Geschäftsunterlagen vorzulegen. Diese Offenlegung erfolgt regelmässig durch den Jahresabschluss, d.h. die Buchführung. Verlangt der Steuerkommissär die Kontenblätter, so kann dies ein Indiz dafür sein, dass er sich dafür interessiert, ob Hundefutter über die Firmenkasse gekauft wurde. Beim Hundefutter kann man ein Auge zudrücken. Das Boot, das aus dem Betriebsvermögen gekauft und privat genutzt wird, zieht eher die Konsequenzen der Steuerhinterziehung nach sich.

Nichteinreichen der Steuererklärung als Lösung?
Vollendete Steuerhinterziehung setzt Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus. Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Wollen begeht. Eventualvorsatz ist zu bejahen, wenn sich dem Täter der Erfolg seines Handelns als so wahrscheinlich aufdrängt, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme, als Billigung des Erfolges gedeutet werden kann. Dies ist der Fall, wenn es dem Steuerpflichtigen gleichgültig ist, ob die von ihm gemachten Angaben richtig sind oder nicht. Auch die Nichtabgabe von Steuererklärungen ist Ausdruck von Gleichgültigkeit. Gleiches gilt, wenn die Steuerbehörde über mehrere Jahre hinweg geldwerte Vorteile aufrechnet, ohne dass der Steuerpflichtige dies hinterfragt.

Die Rechtsfolgen
Eine steuerpflichtige Person, die es unterlässt, den Eintritt der Rechtskraft einer ungenügenden Veranlagung durch Anfechtung zu verhindern, verletzt ihre Pflicht, alles zu tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. Der Steuerpflichtige ist gehalten, eine zu tiefe Ermessensschätzung (Untersteuerung, Steuerverkürzung) anzufechten und dadurch den Eintritt der Rechtskraft einer ungenügenden Veranlagung zu verhindern. Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, wird mit Busse bestraft. Diese beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann ermässigt werden, oder bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden. Helfend tritt hier die Beweislastregel der Unschuldsvermutung auf. Es ist nämlich Sache der Anklagebehörde, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht Sache derjenigen, seine Unschuld nachweisen zu müssen.

Die Verantwortung des Treuhänders
Es gehört zu den Sorgfaltspflichten eines Steuerpflichtigen, sich über die persönlichen steuerlichen, rechtlichen und strafrechtlichen Konsequenzen zu informieren. Für das Ausfüllen der Steuererklärung wird vielfach auch in einem Kleinunternehmen ein Treuhänder beigezogen. Zumindest diesem müsste die Nichtdeklaration einer geldwerten Leistung bekannt sein. Der Treuhänder übt jedoch nicht immer die Funktion eines Revisors aus. Auch wenn sich der Steuerpflichtige auf diese Fachperson verlässt, muss er sich deren Verhalten zurechnen lassen, wenn der Treuhänder im Veranlagungsverfahren unvollständige Angaben gemacht und dadurch eine Steuerverkürzung verursacht hat und er als Steuerpflichtiger in der Lage gewesen wäre, den Fehler zu erkennen und zu korrigieren. Der Steuerpflichtige hätte daher die Arbeit seines Treuhänders kontrollieren müssen. Hat er dies pflichtwidrig unterlassen, so hat der Steuerpflichtige fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt.

Autor: Michele Imobersteg

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